Satzung

DEUTSCHE ROBINSONLISTEN E.V.
Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte

Eingetragen beim Amtsgericht
Bochum unter VR 4081 am 23.03.2010

§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration
  • 1.1. Der Verein trägt den Namen „Deutsche Robinsonlisten“ sowie die Zusatzbezeichnung „Gemeinnützige Schutzgemeinschaft für Verbraucherkontakte“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“
  • 1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
  • 1.3. Der Sitz des Vereins ist Bochum.
  • 1.4. Gründungsbeauftragter ist Herr Daniel Simon, Kaufmann in Bochum.
  • 1.5. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.robinsonlisten.de
§2 Zweck des Vereins
  • 2.1. Zweck des Vereins ist Information und Schutz der Verbraucher in Deutschland gegen unerwünschte Werbekontaktierung und aller damit in Zusammenhang stehenden Interessen.
  • 2.2. Der Verein übernimmt dazu die treuhänderische Online Verwaltung der deutschen Robinsonlisten für eMail, Mobilfunk, Festnetztelefon und Post vom bisherigen Träger (I.D.I. Verband), der ihn in Zukunft auch weiter unterstützt und einen der beiden Vorstände stellt.
  • 2.3 Der Verein regelt mit Unternehmen aus Wirtschaft und Werbung, die sich den Schutzlisten verpflichten, den Abgleich Ihrer Akquisitionsdaten an den Robinsonlisten.
  • 2.4. Der Verein ist gemeinnützig tätig.
  • 2.5. Die Registrierung in den Listen ist für Verbraucher stets kostenlos. Unternehmen entrichten geringfügige Jahrespauschalen für den Abgleich als Kostendeckung zur Verwaltung und Führung der Listen auf entsprechenden Computern und Online-Einrichtungen.
  • 2.6. Der Verein ist neutral und verfolgt weder politische, noch religiöse oder militärische Zwecke.
§3 Eintragung ins Vereinsregister
  • 3.1. Der Verein wird in das Vereinsregister beim zuständigen Amtsgericht eingetragen.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
  • 4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person über 18 Jahre werden.
  • 4.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- oder linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.
  • 4.3. Jedes Mitglied anerkennt die gültige Satzung, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.
  • 4.5. Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird.
  • 4.6. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.
§5 Austritt von Mitgliedern
  • 5.1. Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig und sofort wirksam.
  • 5.2. Der Austritt von Mitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.
  • 5.3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche evtl. Ansprüche an diesen, soweit sie nicht in schriftlicher Form explizit fixiert wurden.
§6 Ausschluß von Mitgliedern
  • 6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Die Entscheidung darüber fällt der Vorstand.
§7 Ende der Mitgliedschaft
  • 7.1. Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluß des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.
§8 Beiträge für den Abgleich der Wirtschaft an den Robinsonlisten
  • 8.1. Art und Höhe von Beiträgen beschließt der Vorstand.
  • 8.2. Beiträge sind im voraus zu entrichten und gelten jeweils für ein Jahr (12 Monate).
  • 8.3. Die Abgleichpreise sind ist über die Internetseite des Vereins zu veröffentlichen.
§9 Organe des Vereins
  • 9.1. Die Organe des Vereins sind
    – die Gründungsmitglieder (für das Gründungsjahr)
    – der Vorstand ( §10 und §11 der Satzung)
    – die Mitgliederversammlung ( §12 bis §14 der Satzung)
    Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung für das Gründungsjahr, einschließlich der Berufung des Vorstandes.
§10 Der Vorstand
  • 10.1. Der Vorstand ( §26 BGB) besteht aus einem ersten und einem zweiten Vorsitzenden. Sie sind ehrenamtlich tätig.
  • 10.2. Der erste Vorsitzende ist allein vertretungsberechtigt.
  • 10.3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsversammlung.
  • 10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer laufenden Amtszeit, bestimmt der verbliebene Teil des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.
  • 10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.
  • 10.6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und berechtigt, Ressortaufgaben zu verteilen.
  • 10.7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.
§11 Berufung der Mitgliederversammlung
  • 11.1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur eingetragene Mitglieder teil.
  • 11.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:
    a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
    b) mindestens einmal jährlich, sie kann auch über das Internet stattfinden.
    c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder beantragt wird.
  • 11.3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.
  • 11.4. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich zustimmt.
  • 11.5. Beschlüsse sind zu protokollieren.
§12 Beschlußfähigkeit
  • 12.1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.
  • 12.2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.
  • 12.3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
  • 12.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.
  • 12.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.
§13 Beschlußfassung
  • 13.1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt, bei Ausführung per Internet-Chat durch sicheres Protokoll.
  • 13.2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der präsenten Mitglieder.
  • 13.3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der präsenten Mitglieder erforderlich.
  • 13.4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
§14 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse
  • 14.1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.
  • 14.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.
  • 14.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.
§15 Auflösung des Vereins
  • 15.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.
  • 15.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).
  • 15.3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.

Bochum, 21.02.2010