Satzung

I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet e.V.

Eingetragen beim AG München unter VR 17344

§1 Name, Geschäftsjahr, Sitz, Administration

1.1. Der Verein trägt den Namen „I.D.I. Interessenverband Deutsches Internet“ sowie die Zusatzbezeichnung „Informations- und Schutzgemeinschaft der Internetnutzer in Deutschland“. Nach Eintragung in das Vereinsregister führt er den Namenszusatz „eingetragener Verein“ in abgekürzter Form „e. V.“

1.2. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

1.3. Der Sitz des Vereins ist München.

1.4. Gründungsbeauftragter des Vereins ist Herr Jochen Diebel, Journalist in München (s. Impressum des Internet-Auftritts).

1.5. Veröffentlichungs- und Administrationsmedium des Vereins ist der Internet-Auftritt unter http://www.idi.de

§2 Zweck des Vereins

2.1. Zweck des Vereins ist Information und Schutz der Internetnutzer in Deutschland und aller damit in Zusammenhang stehenden Interessen.

2.2. Der Verein vertritt die Interessen des privaten Nutzers durch In los, Nachrichten und Veranstaltungen zu aktuellen Tages- und Fachfragen sowie durch Maßnahmen zur Erhaltung deren Privatsphäre mittels der
allgemeinen deutschen Schutzlisten gegen mißbräuchliche Nutzung von E -Mail -Adresse, Telefonanschluss Festnetz, Telefonanschluss Mobil, Postadresse und Faxnummer (Robinsonlisten).

2.3 Der Verein vergibt an Unternehmen, die sich den Schutzlisten verpflichten und ihre Daten regelmäßig daran abgleichen, ein Fairnesssiegel, das auch zu Werbezwecken verwendet werden darf.

2.4. Die Unternehmen der Wirtschaft, insbesondere kleine und mittlere Betriebe, unterstützt der Verein bei der korrekten Erschließung des Marktes bei eCommerce-Aktivitäten, u.a. durch Abgleich seiner Datenbestände an den aktuellen Schutzlisten.

2.5 Der Verein dient auch als Vermittlungsstelle zur Erteilung qualifizierter Auskünfte über spezielle Fragen aus Technik, Wirtschaft und Recht, die in direkter Verbindung zum Internet stehen. Der Verein kooperiert zu diesem Zweck mit anderen Partnern, Verbänden oder öffentlichen Einrichtungen und bietet auf Wunsch Rechtshilfe und Schiedsstellen bei Internet-Streitfällen.

2.6. Private Anwender können bei Registrierung als Netzmitglieder die Mehrheit der verfügbaren Dienste kostenlos in Anspruch nehmen. Unternehmen entrichten Jahrespauschalen und/oder entsprechende Sponsorenzuschüsse.

2.7. Der Verein ist neutral und verfolgt weder politische, noch religiöse oder militärische Zwecke.

2.8. Mitglieder erhalten Zuwendungen aus Mitteln des Vereins nur auf Vorstandbeschluß und gegen entsprechende Rechnungsstellung.

§3 Eintragung ins Vereinsregister

3.1. Der Verein ist in das Vereinsregister München eingetragen.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

4.1. Mitglied des Vereins kann jede voll geschäftsfähige natürliche oder juristische Person über 18 Jahre werden. Es wird zwischen aktiven und passiven Mitgliedern unterschieden.

4.2. Personen mit rassistischen, neonazistischen, rechts- oder linksradikalen politischen Ansichten ist die Mitgliedschaft untersagt.

4.3. Jedes Mitglied anerkennt die gültige Satzung, Mitglieder bestätigen dies durch Unterschrift auf dem Aufnahmeantrag.

4.4. Zur Erwerb der aktiven oder passiven Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag zu stellen, der mit Genehmigung durch den Vorstand wirksam wird. Das Antragsformular für passive Mitgliedschaft ist über das Internet verfügbar. Vollmitglieder sind stimmberechtigte Verbandsmitglieder.

4.5. Die Ablehnung von Mitgliedern durch den Vorstand ist nicht anfechtbar. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§5 Austritt von Mitgliedern

 

5.1. Mitglieder sind jederzeit zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zulässig und sofort wirksam. Anspruch auf Rückzahlung bereits eingezahlter Beiträge oder Sponsorengelder besteht dabei nicht.

5.2. Der Austritt von Vollmitgliedern ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet automatisch mit dem Tod.

5.3. Mit Ausscheiden aus dem Verein erlöschen sämtliche nicht in schriftlicher Form fixierten Ansprüche an den Verein.

§6 Ausschluß von Mitgliedern

6.1. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft und in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt.

§7 Ende der Mitgliedschaft

7.1. Die Streichung von Mitgliedschaften erfolgt durch Beschluß des Vorstands und ist dem betroffenen Mitglied bekannt zu machen.

§8 Beiträge für den Abgleich der Wirtschaft an den Robinsonlisten

8.1. Art und Höhe von Mitgliedsbeiträgen beschließt der Vorstand in Abstimmung mit dem Beirat.

8.2. Beiträge sind im voraus zu entrichten und gelten bis zur Festlegung neuer Tarife. Die Berechnung erfolgt quartalsweise ab Eintrittsquartal mit Voraus-Inkasso für das jeweilige Kalenderjahr.

8.3. Eine Beitragsfestlegung ist über die lnternetseite des Verbandes zu veröffentlichen.

8.4. Rechte von aktiven Firmen -Mitgliedern sind:

– Zugang zum Download der Robinsonlisten
– Überlassung des Fairnesssiegels für Nutzer der Listen
– kostenloser Zugang zu allen News foren
– Hilfen zum Thema Internet -Recht
– Inanspruchnahme besonderer Verbandsangebote

§9 Organe des Vereins

9.1. Die Organe des Vereins sind
–    die Gründungsmitglieder (für das Gründungsjahr)
–    der Vorstand ( §10 und §11 der Satzung)
–    die Mitgliederversammlung ( §12 bis §16 der Satzung)

Die Gründungsmitglieder übernehmen die Aufgaben der Mitgliederversammlung für das Gründungsjahr, einschließlich der Berufung des Vorstandes und des Beirats.

§10 Der Vorstand

10.1. Der Vorstand (§26 BGB) besteht aus mindestens einer Person.

10.2. Vorstandsmitglieder sind allein vertretungsberechtigt und von den Beschränkungen des §181 Variante 1 und 2 BGB befreit.

10.3. Der Vorstand wird durch Beschluß der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren durch einfache Mehrheit gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt. Die erste Wahl erfolgt durch die Gründungsversammlung.

10.4. Das Amt eines Vorstandsmitgliedes endet mit Rücktritt oder Ausscheiden aus dem Verein. Geschieht dies während einer laufenden Amtszeit, bestimmt der verbliebene Teil des Vorstandes ein Ersatzmitglied für die restliche Amtszeit.

10.5. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins einschließlich aller Verwaltungsaufgaben, soweit sie nicht durch Satzung oder Gesetz anderen Vereinsorganen zugewiesen sind.

10.6. Der Vorstand ist von den Beschränkungen des §181 BGB befreit und berechtigt, Ressortaufgaben zu verteilen.

10.7. Beschlüsse des Vorstandes sind zu protokollieren.

§11 Der Beirat

11.1. Mitglieder des Beirats werden auf unbestimmte Zeit vom Vorstand gewählt.

11.2. Vorstandsmitglieder können nicht Mitglieder des Beirates sein

11.3. Der Beirat hat die Aufgabe, den Vorstand in der Wirtschaftsführung des Vereins zu beraten.

§12 Berufung der Mitgliederversammlung

12.1. An der Mitgliederversammlung nehmen nur Vollmitglieder teil.

12.2. Die Mitgliederversammlung ist zu berufen:

a) wenn es das Interesse des Vereins erfordert
b) Sie kann auch über das Internet stattfinden.
c) wenn es von einem Zehntel der aktiven Mitglieder schriftlich beantragt wird.

12.3. Auch ohne Versammlung der Mitglieder sind Beschlüsse gültig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder diesen schriftlich zustimmt.

12.4. Spätestens nach 5 Jahren oder ein Mal jährlich auf Antrag hat der Vorstand dem Beirat und allen Vollmitgliedern einen Jahresbericht vorzulegen. Die Versammlung muß über die Entlastung des Vorstands einen Beschluß fassen.

§13 Form der Berufung

13.1. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen.

13.2. Die Berufung der Mitgliederversammlung muß den Gegenstand der Beschlußfassung (Tagesordnung) bezeichnen.

13.3. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift.

13.4. Die Durchführung der Mitgliederversammlung über das Internet unter Präsenz aller teilnahmewilligen Mitglieder ist zulässig. Eingaben und Beschlüsse sind zu protokollieren und bereit zu stellen. Der Zugang hat durch gesichertes Verfahren zu erfolgen.

§14 Beschlußfähigkeit

14.1. Beschlußfähig ist jede ordnungsgemäß berufene Mitgliederversammlung, auch über das Internet.

14.2. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41BGB) ist die Teilnahme von zwei Dritteln der Mitglieder erforderlich.

14.3. Ist eine zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz 2 nicht beschlußfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden hat aber spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.

14.4. Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlußfähigkeit (Abs. 5) zu enthalten.

14.5. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Vereinsmitglieder beschlußfähig.

§15 Beschlußfassung

15.1. Es wird durch Zustimmungsaufforderung abgestimmt, bei Ausführung per Internet-Chat durch sicheres Protokoll.

15.2. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der präsenten Mitglieder.

15.3. Zu einem Beschluß, der eine Satzungsänderung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der präsenten Mitglieder erforderlich.

15.4. Zur Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist eine Mehrheit von vier Fünfteln der erschienenen Mitglieder erforderlich.
 

§16 Beurkundung der Versammlungsbeschlüsse

16.1. Über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse ist ein schriftliches Protokoll aufzunehmen.

16.2. Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die gesamte Niederschrift.

16.3. Jedes Vereinsmitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen. Bei Mitgliederversammlungen über das Internet muss das Protokoll allen Vollmitgliedern zugesandt oder online zugänglich gemacht werden.

 

§17 Auflösung des Vereins

17.1. Der Verein kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung (vgl. § 15 Abs. 4 der Satzung) aufgelöst werden.

17.2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 10 der Satzung).

17.3. Bei Auflösung des Vereins wird das Restvermögen des Vereins zu Gunsten eines von der Auflösungsversammlung zu bestimmenden gemeinnützigen Zweckes gestiftet.


Zusatzbestimmung (nur im Zuge der Anmeldeformalitäten gültig):
Der Vorstand erhält Vollmacht, bei Beanstandungen durch Amtsgericht oder Finanzbehörden im Zuge des Anmeldeverfahrens eventuell nötige Änderungen der Satzung nach Vorgabe der Behörden selbständig vorzunehmen.

München, Juli 2001, geänderte Fassung vom 08.03.2023

 

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